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AG Berlin-Mitte, 13.03.2015 - 16 C 3030/14 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
Vizepräsidentin des AG Mitte in Berlin verurteilt mit beachtenswertem Urteil vom 13.3.2015 - 16 C 3030/14 - die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 13.03.2015 - 16 C 3030/14
Nach den Entscheidungen des BGH vom 11.2.14 - VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014 VI ZR 357/13 - beurteilt sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB m erster Linie nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.Dabei hat das Gericht erhebliches Vorbringen der Parteien, die Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung zu berücksichtigen, wesentliche Bemessungsfaktoren zu beachten und der Schätzung zutreffende Maßstäbe zugrunde zu legen (vgl. BGH VI ZR 357/13 Rdnr 12 mwN).
Ausgehend hiervon ist das Gericht aber auch nach Meinung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH VI ZR 357/13 Rdnr. 12) nicht gehindert, zunächst anhand der BVSK-Befragung zu prüfen, ob die geltend gemachten Gutachterkosten überhaupt "erheblich über den üblichen Preisen liegen".
Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGH VI ZR 357/13 zitiert nach juris Rdnr. 16 u. 17) ausgeführt:.
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 13.03.2015 - 16 C 3030/14
Nach den Entscheidungen des BGH vom 11.2.14 - VI ZR 225/13 und vom 22.07.2014 VI ZR 357/13 - beurteilt sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB m erster Linie nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VI ZR 225/13 Rdz. 8 und 9) kann die Rechnung eines Sachverständigen nicht allein auf der Grundlage der Honorarumfrage des BVSK gekürzt werden, weil damit die besondere Bedeutung nicht ausreichend berücksichtigt wird, die die vorgelegte Rechnung für den konkreten Einzelfall hat.